Jugendordnung für Schützenjugendgruppen
Ordnung der Schützenjugend des SV Denkhof e. V., Lusenweg 4, 94124 Büchlberg
Gemäß § 13 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereines die nachstehenden Ordnung.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom 07.05.2022.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 24.02.2023 beschlossen
worden.
- 1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
- 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
– durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben:
– zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit in- und ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
– in Zusammenarbeit mit Schützenverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im Verein und im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
- 3 Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt, des Weiteren fließen die Zuschüsse für Jugendarbeit der Gemeinde Büchlberg und die Spendenaktion der Raiffeisenbank Hutthurm in diesen Haushaltsplan mit ein; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
- 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
- die Vereinsjugendversammlung
- die Vereinsjugendleitung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen.
- 5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet. Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen. Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Jugendleitung;
b) Entlastung der Vereinsjugendleitung;
c) Beschlüsse über den Haushalt;
d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten). Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein;
f) Aufnahme und Änderung der Jugendordnung;
g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und deren Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz)
h) Beschlüsse und Anträge.
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
- 6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter (diese werden aus der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählt), der Jugendkassier, der Jugendschriftführer Vereinsjugendsprecher, die Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Jugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollten nicht jünger wie 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt *). Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt die Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzung der Vereinsjugendleitung findet nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
*) Dauer entsprechend dem Schützenmeisteramt.
Denkhof, 24.02.2023
Klaus Blöchl
(1. Jugendleiter)